Anpassung der JVEG-Vergütung 2025/2026

Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) hat durch zwei wesentliche Reformwellen signifikante Änderungen erfahren. Nachdem im Juni 2025 durch das Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz (KostBRÄG 2025) eine allgemeine Anhebung der Sätze erfolgte, traten zum 1. Januar 2026 weitere prozessuale Anpassungen in Kraft. Ziel dieser Neuerungen ist es, die Honorierung gerichtlicher Experten und Sprachmittler an die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung anzugleichen.

Die neuen Honorarsätze im Überblick

Kern der Reform von 2025 ist eine lineare Anhebung fast aller Vergütungssätze um etwa 9 Prozent. Die Sätze wurden dabei kaufmännisch auf volle Eurobeträge gerundet.

HonorargruppeSachgebiet (Auszug)Honorar bis 05/2025Neues Honorar
HG 2Bauwesen (handwerklich)70 €76 €
HG 5Bauschäden / Bauvertragswesen85 €93 €
HG 6Immobilienbewertung115 €125 €
HG 9Architekten / Ingenieure105 €115 €
M 3Medizinische Gutachten120 €131 €
DolmetscherAllgemeiner Stundensatz85 €93 €

Wichtige Änderungen bei den Nebenkosten

Parallel zu den Honoraren wurden die Pauschalen für Sachaufwendungen angepasst. Die Kilometerpauschale für Fahrtkosten mit dem eigenen PKW bleibt jedoch unverändert bei 0,42 Euro pro gefahrenem Kilometer.

  • Schreibgebühren: Für die Erstellung von Gutachten werden nun 1,50 Euro pro angefangene 1.000 Anschläge vergütet.
  • Kopierkosten: Schwarz-weiß-Kopien werden mit 0,50 Euro für die ersten 50 Seiten (danach 0,15 Euro) berechnet. Farbkopien kosten 1,00 Euro bzw. 0,30 Euro ab der 51. Seite.
  • Porto und Kommunikation: Die Auslagenpauschale beträgt weiterhin 20 Prozent des Honorars, ist jedoch auf einen Höchstbetrag von 15 Euro begrenzt.

Neuerungen zum 1. Januar 2026

Seit Beginn dieses Jahres ist eine verbesserte Ausfallentschädigung für Dolmetscher in Kraft. Diese greift, wenn ein Termin am Verhandlungstag oder an einem der beiden vorangegangenen Tage aufgehoben wird, sofern der Dolmetscher einen entsprechenden Einkommensverlust nachweisen kann. Zudem wurden die Regeln zur elektronischen Abrechnung weiter präzisiert, um die digitale Kommunikation mit den Justizbehörden zu fördern.


Anwendung der Übergangsregeln

Für die Abrechnung ist gemäß § 24 JVEG das Datum der Auftragserteilung entscheidend. Aufträge, die vor dem 1. Juni 2025 eingegangen sind, müssen zwingend nach den alten Sätzen abgerechnet werden. Dies gilt auch für Ergänzungsgutachten oder Zeugenvernehmungen, die auf einem ursprünglichen Auftrag vor diesem Stichtag basieren. Sachverständige sollten daher ihre laufenden Verfahren genau prüfen, um Abrechnungsfehler zu vermeiden.


Was hat das mit dem Ingenieurbüro Tobias Vogel zu tun?

Ich orientiere mich nicht nur bei gerichtlichen Gutachten an den Honoraren des JVEG, sondern wende diese auch auf Privatgutachten an. Dabei spielt es keine Rolle, ob ich Gutachten im Bereich der Immobilienbewertung oder Baugutachten erstelle.

Quellen:

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